Wie ist die aktuelle Lage?
- Nutzen Sie trotz der Einschränkungen die Zeit, um Natur, Wander- und Radwege zu entdecken und zu genießen!
- Auf unseren Seiten finden Sie dazu viele Anregungen!
- Außerdem: Solidarität zeigen, Gutscheine kaufen z.B. bei From OWL with Love
Hier die Tourismus & Freizeit relevanten Auszüge aus der ...
Coronaschutzverordnung des Landes NRW
[...]
§ 8
Kultur
(1) Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern-und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstaus-stellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind unzulässig. Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb sowie zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Fernsehen, Radio und Internet sind weiterhin zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt.
(3) Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind untersagt.
[...]
§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb von
1. Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
3. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen,
4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Ausgenommen ist der Betrieb von Einrichtungen für die in § 9 Absatz 4 genannten Ausbildungsangebote.
[...]
(2) Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt auch für die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen sowie für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.
(3) Zoologische Gärten und Tierparks dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht geöffnet werden.
(4) Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
(5) Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden untersagen darüber hinaus die Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen, für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind.
§ 13
Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Ver-ordnung fallen, sind untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig
1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, außer am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021,
2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Auf-stellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können,
3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Ver-eine a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durch-geführt werden können,
b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen bezie-hungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständi-gen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 11. Januar 2021, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss,
4. Veranstaltungen zur Jagdausübung, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind,
5. Beerdigungen und
6. standesamtliche Trauungen.
Die behördliche Zulassung nach Satz 1 Nummer 3 setzt bei mehr als 100 Teilnehmern ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept voraus.
(3) Große Festveranstaltungen sind untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel
1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem),
2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
3. Schützenfeste,
4. Weinfeste und
5. ähnliche Festveranstaltungen.
§ 14
Gastronomie
(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Au-ßer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygi-eneanforderungen nach dieser Verordnung eingehalten werden. § 11 Absatz 1 gilt entspre-chend. Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastro-nomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, untersagt.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Räume und erforderliche Verpflegung für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
§ 15
Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote
(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken ist untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen und so weiter sowie bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach § 4 zu beachten.
(2) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
[...]
Nutzen Sie die Zeit, um Natur, Wander- und Radwege zu entdecken und zu genießen!
Auf unseren Seiten finden Sie dazu viele Anregungen!
Außerdem: Solidarität zeigen, Gutscheine kaufen z.B bei From OWL with Love
Bleiben Sie gesund!
Mit besten Grüßen
Ihr Team vom Teutoburger Wald Tourismus
(Stand der Informationen 17. Dezember 2020)